§ 1 Umfang der Lieferpflicht
Der Umfang unserer Lieferung ist in unserem Angebot, welches sich bis zur endgültigen Auftragsannahme freibleibend versteht, enthalten. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung. An den zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Muster, Kostenvoranschlägen usw. behält sich der Lieferant das Eigentum und Urheberrecht vor. Diese und Angaben über Maße, Gewichte, Betriebskosten u.ä., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Farbabweichungen bei der Oberflächenbehandlung von Hölzern behalten wir uns wegen der unterschiedlichen Strukturen und Farben der Hölzer ausdrücklich vor.
§ 2 Preis
Die Preise sind unserem schriftlichen Angebot zu entnehmen. Es sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzutritt. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind für 4 Wochen verbindlich.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Werden bei Teilzahlungsgeschäften zwei aufeinanderfolgende Raten nicht rechtzeitig bezahlt, so werden dadurch auch die sämtlichen übrigen noch unbezahlten Raten fällig. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist nur möglich, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt ab Betrieb; ihre Einhaltung setzt voraus, dass bei Vertragsabschluss bereits sämtliche von uns benötigten Unterlagen klargestellt und genehmigt worden sind. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Geringfügige Lieferverzögerungen können auch bei Zusicherung der Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit dann nicht beanstandet werden, wenn die Verzögerung auf einen Ausfall von Personal oder der in Betracht kommenden Betriebsmittel zurückzuführen ist. Brand, Explosion, behördliche Maßnahmen, Streik, Aufruhr oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer unserer Behinderung von unseren Lieferverpflichtungen. Gleiches gilt, wenn die bezeichneten Ereignisse unsere Lieferanten betreffen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
§ 5 Gefahrenübertrag
Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, auch wenn der Lieferer noch Nebenleistungen übernommen hat.
§ 6 Liefererfüllung, Gewährleistung, Haftung
Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im Wesentlichen angeliefert worden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann die Rechnungsstellung erfolgen, auch wenn aus bestimmten Gründen, die insbesondere der Käufer zu vertreten hat, etwaige Nebenleistungen, z.B. Aufstellen usw., noch nicht durchgeführt sind. Ab Anlieferung haften wir zu den nachfolgend aufgeführten Vorschriften. Wir haften für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sofern der Käufer nicht Änderungen, Aufstellungs- oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vorgenommen hat, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt: alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, welche innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Werden von uns zugesicherte und schriftlich bestätigte Leistungen nicht erreicht, sind wir zur Abstellung der Mängel durch Ergänzung oder Umtausch des Liefergegenstandes verpflichtet, wozu uns eine angemessene Frist gewährt werden muss, da wir sonst von der Mängelhaftung befreit werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Mittelbarer und unmittelbarer Schaden wird nicht ersetzt. Die bei Anlieferung feststellbaren Mängel müssen bei uns unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Die spätere Feststellung jeglicher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängel müssen von uns ausdrücklich anerkannt und dürfen nicht auf fehlerhafte, mangelhafte oder missbräuchliche Wartung und/oder Bedienung zurückzuführen sein. Eine Abstellung von Mängeln kann nur verlangt werden, wenn der Käufer die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßig geminderten Zahlungsbedingungen, innehält. Für Gebrauchtanlagen wird keine Haftung übernommen.
§ 7 Aufstellung (Montage)
Für nicht im Auftrag enthaltene Aufstellung und Montage rechnen wir die Gestellung von Monteuren nach Aufwand ab. Für Hilfsmannschaften wie Handlanger oder Klempner, Maurer, Elektriker u.a. sowie Rüst- oder und sonstige für die Aufstellung notwendigen Gegenstände hat der Käufer auf seine Kosten zu sorgen. Führt der Käufer die Aufstellung selbst durch, so hat er ebenfalls die Anweisungen unserer Firma oder des Herstellers zu beachten. Beanstandungen aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden von uns nicht anerkannt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände nebst Zubehör und etwaige Nachlieferungen bleiben, unbeschadet des Gefahrenübergangs nach § 5, bis zur vollständigen Bezahlung des Preises unser Eigentum, bei der Bezahlung in Wechseln bis zur Einlösung derselben und vollständigen Tilgung der Diskont- und Wechselspesen, Zinsen und Kosten. Dieser Eigentumsvorbehalt hat auch dann Gültigkeit, wenn etwa durch Einbau von gelieferten Maschinen in fremde Gegenstände oder in einen Gebäudeteil unser Eigentumsrecht nicht ohne weiteres für Außenstehende erkennbar ist. Der Käufer verpflichtet sich, uns sofort zu benachrichtigen, wenn Rechte Dritter an dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand beansprucht werden (Pfändung usw.). Weiterverkäufe bedürfen unserer Genehmigung sofern der Käufer nicht Händler ist. In jedem Fall tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises uns sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen oder enthaltenen Erlöse zur Sicherung unserer Forderung ab. Sollte der Wert der für unsere Forderungen bestehenden Sicherheiten jene um mehr als 30 % übersteigen, sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl verpflichtet. Unser Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf Kreditkäufe, bei denen wir uns für den Kredit selbstschuldnerisch verbürgen. Alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände sind auf Kosten des Käufers ordnungsgemäß zu pflegen, in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und so gegen jede Gefahr zu versichern, dass alle Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, dieses zu prüfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Der Besteller erklärt sich bereits jetzt mit der Rücknahme und Demontage der Ware einverstanden, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Werden uns nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt, so können wir unsererseits ausreichende Sicherstellung unserer Forderungen verlangen oder, wenn diese unterbleibt, vom Vertrag zurücktreten.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung – auch Wechselzahlungen – ist Osnabrück. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Osnabrück.
§ 10 Anwendungsbereich
Vorstehende Bedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Verträge, mögen sie Werk-, Werklieferungs-, Kauf- oder ähnliche Verträge sein. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seinen Bedingungen verbindlich.
§ 11 Sonstiges
Entwurfsarbeiten werden nur dann kostenlos ausgeführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.